Val) Die Klagen der Städte Koblenz, Diez und Limburg gegen die Zulassung einer Zielabweichung vom Landesentwicklungsplan (LEP) III und vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald zur Ermöglichung eines Factory-Outlet-Centers in Montabaur sind zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport erlaubte der Stadt Montabaur, mit ihrer Bauleitplanung für ein Factory-Outlet-Center vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III abzuweichen. Dabei beschränkte das Ministerium die Verkaufsflächen und das Sortiment des Factory-Outlet-Centers, um erhebliche Beeinträchtigungen der benachbarten Städte und Gemeinden auszuschließen.
Die gegen die zugelassene Abweichung vom LEP III erhobenen Klagen der Städte Koblenz, Diez und Limburg wurden vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil die Zielabweichung die Städte nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Das OVG hat demgegenüber die Zulässigkeit der Klagen in einem Zwischenurteil vorab bejaht und zugleich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008, 1 A 10387/08.OVG
http://www.anwalt.de, 23.10.2008.